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Stillegung eines geschädigten Fahrzeuges nach Reparatur
Bei der Beschädigung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges hat der Geschädigte
grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen Reparatur und Wieder- bzw.
Ersatzbeschaffung, es sei denn, es liegt ein sogenannter wirtschaftlicher
Totalschaden vor. Auch bei einem Totalschaden kann der Geschädigte jedoch den
Ersatz der Wiederherstellungskosten verlangen, wenn er ein besonderes Interesse
an der Weiterbenutzung des Fahrzeuges hat (sogenanntes Integritätsinteresse) und
die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 %
übersteigen.
Zur Wahrung des für eine Abrechnung auf dieser Basis vorausgesetzten
besonderen Integritätsinteresses gehört außer der Vornahme einer fachgerechten
Reparatur, dass der Geschädigte sein Fahrzeug anschließend zumindest eine
Zeitlang behält und weiterbenutzt. Wer sein Fahrzeug dagegen unmittelbar nach
der Instandsetzung verkauft oder in Zahlung gibt, lässt erkennen, dass ihm an
diesem konkreten Wagen nicht mehr sonderlich viel gelegen ist. Am
Integritätsinteresse mangelt es auch dann, wenn - wie hier - der Geschädigte das
Fahrzeug 29 Monate stillegt, bevor er die Reparatur durchführen lässt. Fehlt
demnach das Interesse an der Weiterbenutzung des Fahrzeuges, kann der
Geschädigte nur die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines
gegebenenfalls festgestellten Restwertes als Ersatz beanspruchen.
Urteil des Saarländischen OLG vom 04.06.1998
3 U 762/97
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Kreditinstitut Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt. Siehe
Bank, Geldinstitut, Sparkasse!
name=Kreditkarte>Kreditkarte Instrument des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs, das in bestimmten Geschäften, Hotels, Restaurants usw. als
Kreditausweis des Käufers bzw. Gastes akzeptiert wird. Der Kreditkarteninhaber
anerkennt durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Fakturen. Die Belastung
erfolgt meistens über das Konto bei einem Geldinstitut. Die wichtigsten derzeit
verwendeten Kreditkarten sind American Express Diners Club, Eurocard, Visa.
Siehe Eurocard!
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Verjährung: Rechtsschutzversicherung
Ein selbständiger Arzt ließ im November 1994 durch seinen Rechtsanwalt eine
Klage zum Finanzgericht einreichen. Erst im Dezember 1995 informierte der
Rechtsanwalt die Rechtsschutzversicherung von der Klageerhebung. Sie lehnte die
Übernahme der Kosten umgehend ab. Der Rechtsanwalt erhob schließlich im Juni
1997 Deckungsklage gegen die Versicherung.
Das Oberlandesgericht hielt es nicht für erforderlich, dass der
Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles beim Versicherer
umgehend um Versicherungsschutz nachsucht. Allerdings muss er bei der
Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Rechtsschutzversicherung die
kurze, zweijährige Verjährungsfrist beachten.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der
Versicherungsnehmer mit der Entstehung von Rechtskosten, die er von seiner
Rechtsschutzversicherung verlangen will, rechnen muss. Das ist jedenfalls bei
der Erhebung einer Klage der Fall. Danach begann die Verjährungsfrist am
31.12.1994 zu laufen. Durch die Mitteilung des Rechtsanwalts von der
Klageerhebung wurde die Verjährungsfrist nur kurzzeitig, nämlich bis zur
Ablehnung der Rechtsschutzversicherung gehemmt. Danach stand fest, dass bei
Einreichung der Deckungsschutzklage im Juni 1997 der Anspruch aus der
Rechtsschutzversicherung längst verjährt war.
Urteil des OLG Hamm vom 22.04.1998
20 U 246/97
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Habenzinsabkommen (HZA) Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der
Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart
Habenzinsen für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen
Handelsbilanz volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes
der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz!
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Unfallbedingter Ausfall eines Unternehmers
Der Inhaber eines Handwerksbetriebes wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt
und konnte demzufolge über geraume Zeit nicht in seinem Unternehmen mitarbeiten.
Seine Tätigkeiten übernahmen zeitweise seine Ehefrau und sein Vater und später
ein angestellter Betriebsleiter. Der Unternehmer verlangte vom Unfallverursacher
bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Aufwendungserstattung für die
Ersatzarbeitskräfte und die Gewinneinbußen.
Er erhielt vom Gericht die Aufwendung für die Ersatzarbeitskräfte
zugesprochen. Auch die Gewinneinbußen musste die Gegenseite erstatten, wobei
sich das Gericht an den Betriebsergebnissen der Vorjahre orientierte und sodann
den Gewinn für den Zeitraum des verletzungsbedingten Arbeitsausfalls schätzte.
Einer Prognose des beklagten Unfallverursachers, wonach das Unternehmensergebnis
schlechter ausgefallen wäre, wenn der verletzte Unternehmer selbst weiterhin
einsatzfähig gewesen wäre, mochte das Gericht mangels entsprechender
Anhaltspunkte nicht folgen.
Urteil des BGH vom 10.12.1996VI ZR 268/95NZV 1997, 174
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Tagesauszug Siehe Kontoauszug!
Tagesgeld Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von
Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen
tägliches Geld Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere
am Geldmarkt der Börse
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Impressum
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BGH zur Mehrfachverfolgung eines Wettbewerbsverstoßes
Bei Wettbewerbsverstößen wegen mangelnder Vorratshaltung, in
denen es zum einen um eine überregional verbreitete Werbung und zum anderen um
den Warenvorrat in einer bestimmten Filiale geht, ist es nach Einschätzung des
Bundesgerichtshofs nicht missbräuchlich, wenn verschiedene zum selben Konzern
gehörende Mitbewerber den Werbenden in gesonderten Verfahren jeweils an dem Ort
in Anspruch nehmen, an dem der Mangel an Warenvorrat besteht.
Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen
einen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim
selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste, wohl aber
für die zweite Klage von einer missbräuchlichen Geltendmachung ausgegangen
werden, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem in einem frühen Stadium
befindlichen ersten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können
Urteil des BGH vom 20.12.2001
I ZR 15/98
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