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Stillegung eines geschädigten Fahrzeuges nach Reparatur
Bei der Beschädigung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges hat der Geschädigte
grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen Reparatur und Wieder- bzw.
Ersatzbeschaffung, es sei denn, es liegt ein sogenannter wirtschaftlicher
Totalschaden vor. Auch bei einem Totalschaden kann der Geschädigte jedoch den
Ersatz der Wiederherstellungskosten verlangen, wenn er ein besonderes Interesse
an der Weiterbenutzung des Fahrzeuges hat (sogenanntes Integritätsinteresse) und
die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 %
übersteigen.
Zur Wahrung des für eine Abrechnung auf dieser Basis vorausgesetzten
besonderen Integritätsinteresses gehört außer der Vornahme einer fachgerechten
Reparatur, dass der Geschädigte sein Fahrzeug anschließend zumindest eine
Zeitlang behält und weiterbenutzt. Wer sein Fahrzeug dagegen unmittelbar nach
der Instandsetzung verkauft oder in Zahlung gibt, lässt erkennen, dass ihm an
diesem konkreten Wagen nicht mehr sonderlich viel gelegen ist. Am
Integritätsinteresse mangelt es auch dann, wenn - wie hier - der Geschädigte das
Fahrzeug 29 Monate stillegt, bevor er die Reparatur durchführen lässt. Fehlt
demnach das Interesse an der Weiterbenutzung des Fahrzeuges, kann der
Geschädigte nur die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines
gegebenenfalls festgestellten Restwertes als Ersatz beanspruchen.
Urteil des Saarländischen OLG vom 04.06.1998
3 U 762/97
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Kreditinstitut Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt. Siehe
Bank, Geldinstitut, Sparkasse!
name=Kreditkarte>Kreditkarte Instrument des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs, das in bestimmten Geschäften, Hotels, Restaurants usw. als
Kreditausweis des Käufers bzw. Gastes akzeptiert wird. Der Kreditkarteninhaber
anerkennt durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Fakturen. Die Belastung
erfolgt meistens über das Konto bei einem Geldinstitut. Die wichtigsten derzeit
verwendeten Kreditkarten sind American Express Diners Club, Eurocard, Visa.
Siehe Eurocard!
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Zurücklassen des Fahrzeugscheins in gestohlenem Fahrzeug
Das Zurücklassen des Fahrzeugscheins in einem später gestohlenen Fahrzeug ist
nicht als grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls mit der Folge
der Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung anzusehen, da dies für den
Versicherungsfall nicht ursächlich ist.
Urteil des OLG Hamm vom 24.06.1998
20 U 32/98
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Hauptverband der österreichischen
Sparkassen Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des
Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und
werblichen Belangen der Mitglieder
Hausbank Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder
überwiegend in Geschäftsverbindung steht
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Diebstahl aus bewachtem LKW
Ein bekanntes Versandhandelsunternehmen in Hamburg beauftragte eine spanische
Spedition mit dem Transport einer Ladung Damenbekleidung von Spanien nach
Hamburg. Der Lkw-Fahrer stellte das Fahrzeug auf einem stark frequentierten
Parkplatz in Spanien ab und ging zum Essen. Nach seiner Rückkehr war ein Teil
der Ladung gestohlen.
Im darauffolgenden Haftungsprozess kam es darauf an, ob dem Spediteur grobe
Fahrlässigkeit anzulasten war. Dies bejahte das Landgericht Gießen. Das
unbeaufsichtigte Abstellen des Lkw auf einem vielbesuchten Parkplatz im Ausland
mit wertvoller Ladung, die nur mit einer leicht zu entfernenden Plane gesichert
ist, stellt ein grobfahrlässiges Verhalten dar. An einem solchen Ort ist stets
mit kriminellen Eingriffen zu rechnen. Zumindest hätte ein zweiter Fahrer
(Beifahrer) zur Bewachung von Lkw und Ladung in Abwesenheit des Fahrers
eingesetzt werden müssen.
Urteil des LG Gießen vom 15.05.19961 S 567/95NJW-RR 1997, 228r+s 1997, 86
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Timing engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten
Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des
günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren
oder anderer Vermögenswerte
Tip Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs-
oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf
spezielle Informationen stützt
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