Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen
|
Kreditinstitut Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt. Siehe
Bank, Geldinstitut, Sparkasse!
name=Kreditkarte>Kreditkarte Instrument des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs, das in bestimmten Geschäften, Hotels, Restaurants usw. als
Kreditausweis des Käufers bzw. Gastes akzeptiert wird. Der Kreditkarteninhaber
anerkennt durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Fakturen. Die Belastung
erfolgt meistens über das Konto bei einem Geldinstitut. Die wichtigsten derzeit
verwendeten Kreditkarten sind American Express Diners Club, Eurocard, Visa.
Siehe Eurocard!
|
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Devisenarbitrage Ausnutzung von Kursdifferenzen zwischen den
Devisennotierungen des eigenen Platzes und ausländischer Plätze
Devisenausländer natürliche und juristische Personen, die
devisenrechtlich als Ausländer gelten; mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland
Devisenbewirtschaftung System der staatlichen Lenkung des
gesamten Zahlungs-, Kredit- und Kapitalverkehre mit dem Ausland
Devisenhandel wickelt sich zwischen in- und ausländischen
Geldinstituten meistens über Telefon und Telex ab |
|
Sonstige Informationen:
Interessante Urteile: Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann hat der Schuldner Anspruch auf
Prozesskostenhilfe, so entschied das Amtsgericht München. Dem Schuldner müsse
Gelegenheit gegeben werden, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden und
unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage am Prozess teilnehmen zu können.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob er dem Gläubiger etwas anbieten
kann.Amtsgericht München, Beschluss vom 07.12.1998, AZ: 152 – AR 220/98 in
ZIP 98, 2172 ff.
|