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Das Gericht entscheidet:
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Schadensminderungspflicht. Anschaffung eines Kfz zumutbar
Ein Mann wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. In Folge der
Verletzung verlor er seine Arbeitsstelle. Nachdem die Haftpflichtversicherung
des Unfallverursachers drei Jahre lang unfallbedingten Verdienstausfall ersetzt
hatte, bot sie dem Geschädigten eine Stelle in der Registratur ihrer
Hauptverwaltung an. Der Geschädigte lehnte dies mit der Begründung ab, er habe
kein Auto. Außerdem sei ihm eine tägliche dreistündige Fahrt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu der angebotenen Stelle nicht zumutbar.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen meinten die Richter am
Bundesgerichtshof, dass es dem Geschädigten durchaus zumutbar sein kann, sich
einen Pkw anzuschaffen, um täglich zu der ihm angebotenen Arbeitsstelle fahren
zu können, vorausgesetzt er verfügt über die notwendigen Geldmittel für den
Erwerb und Unterhalt eines Fahrzeuges.
Urteil des BGH vom 29.09.1998
VI ZR 296/97
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Kreditschöpfung Erhöhung der Geldmenge durch Kreditgewährung
der Geldinstitute
Kreditversicherung Bezeichnung für die verschiedensten Arten
der Versicherungen, die gegen die Vielfältigen Kreditrisiken schützen
sollen
Kreditwesengesetz (KWG) gesetzliche Regelung für alle
Geldinstitute, die Bankgeschäfte betreiben. Das KWG enthält u. a. Vorschriften
zum Schutz der Gläubiger, wie Regelungen über Eigenmittel, Liquidität,
Höchstgrenzen für Kredite usw.
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Blankounterschrift unter Versicherungsvertrag
Leistet ein Versicherter, der zugleich Versicherungsnehmer ist, bei Abschluss
einer Lebensversicherung seine Unterschrift blanko und überlässt er die weitere
Ausfüllung einem Dritten, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein
wirksamer Lebensversicherungsvertrag zustande gekommen.
Urteil des BGH vom 09.12.1998
IV ZR 306/97
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Hausse Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren,
Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse
Haussier Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse
Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn
verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier
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Schaden durch Umkippen eines Lkw
Schäden, die nach dem Umkippen eines Lkw durch das Aufschlagen auf den Boden
entstehen, sind Unfallschäden und keine Betriebsschäden. Sie müssen daher von
der Kaskoversicherung des Fahrzeuginhabers ersetzt werden.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Aufprallschäden beim Umstürzen eines
Kraftfahrzeuges nach dem Verständnis eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers den sogenannten Brems- und reinen Bruchschäden weder
ähnlich noch gleichwertig sind. Dies führt in derartigen Fällen zu der
Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung.
Urteil des BGH vom 05.11.1997, IV ZR 1/97, Betriebs-Berater 1998, 290, NJW-RR
1998, 315
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Terms of trade Reale Austauschrelationen im Außenhandel.
Praktisch ermittelt wird ihre Verbesserung oder Verschlechterung durch Division
des Export-Preisindex durch den Import-Preisindex. Bestimmend für die Terms of
trade ist vor allem die Elastizität der Nachfrage: Ist die Nachfrage im
Importland relativ preisunelastisch, kann das Exportland Kostensteigerungen
(oder auch Wechselkursänderungen) überwälzen
Textverarbeitung Einsatz der Mikroprozessorentechnik und von
Bildschirmgeräten für die Bewältigung von Schreibaufgaben im Büro. Vorteile der
Textverarbeitung sind die Sofortkorrektur von Tippfehlern, das Durchführen von
Überarbeitungen und der Abruf wiederkehrender Texte. In der programmierten
Textverarbeitung werden vor allem Disketten Floppy disc) eingesetzt
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Impressum
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Koppelung von Grundstücksverkauf mit Bezug von Fernwärme
Einer Gemeinde gehörten zahlreiche Grundstücke in einem
Neubaugebiet. Beim Verkauf der Grundstücke mussten sich die Käufer zur Abnahme
der Fernwärme der gemeindlichen Gas- und Wärmedienst GmbH verpflichten.
Außerdem machte die Gemeinde die Vergabe von Aufträgen für die Erschließung des
Neubaugebiets davon abhängig, dass die Erschließungsträger eigene Grundstücke in
diesem Gebiet ebenfalls nur mit einer solchen Verpflichtung verkaufen. Ein
Verband, der die Interessen von Brennstoff- und Mineralölhändlern vertritt,
beanstandete dieses Verhalten der Gemeinde als wettbewerbswidrig. Land- und
Oberlandesgericht gaben der Klage wegen Verstoßes gegen wettbewerbs- und
kartellrechtliche Vorschriften statt.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hob die Entscheidungen
jedoch wieder auf und wies die Klage des Verbandes ab. Er sah das Verhalten der
Gemeinde weder als wettbewerbs- noch als kartellrechtswidrig an. Soweit die
Gemeinde durch ihre Beteiligung an einem Heizkraftwerk oder als Verkäuferin von
Grundstücken am privaten Rechtsverkehr teilnimmt, genießt sie keine
Vorzugsstellung. Sie unterliegt dabei grundsätzlich aber auch keinen strengeren
Verhaltensregeln als ein privater Grundstückseigentümer oder ein privates
Energieversorgungsunternehmen. Die öffentliche Hand darf sich allerdings bei
ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung nicht dadurch einen unsachlichen
Vorsprung vor ihren Mitbewerbern verschaffen, dass sie ihre hoheitlichen
Befugnisse zur Förderung ihrer Position im Wettbewerb einsetzt oder ihre
Mitbewerber mit Mitteln verdrängt, die nur ihr auf Grund ihrer
öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen.
Derartige Umstände haben die Karlsruher Richter hier für nicht
gegeben angesehen. Das Verhalten der Gemeinde war in diesem Fall vergleichbar
mit Praktiken eines Bauträgers, der für ein Neubaugebiet eine bestimmte
Fernwärmeversorgung vorsieht und in die Grundstückskaufverträge eine
entsprechende Bezugsverpflichtung aufnimmt.
Urteil des BGH vom 09.07.2002
KZR 30/00
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