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Schaden durch windanfälligen Pavillon
Ein Autofahrer parkte neben dem Garten eines Restaurants. Dort befand sich
ein mit einem Zeltdach versehener Bierpavillon mit einer Höhe von ca. drei
Metern und einem Durchmesser von ca. fünf Metern. Infolge eines Windstoßes von
neun Beaufort (ca. 80 km/h) wurde der Pavillon in die Luft und gegen das in der
Nähe geparkte Fahrzeug geschleudert.
Der Gastwirt wurde als Besitzer des Biergartens zum Ersatz des entstandenen
Fahrzeugschadens verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in dem
Pavillon rechtlich ein Bauwerk, bei dessen Einsturz der Besitzer des Grundstücks
haftet (§ 836 BGB). Der Pavillon war auch objektiv als fehlerhaft anzusehen. Er
hätte so befestigt werden müssen, dass er nicht bereits bei einem Windstoß von
80 km/h aus seiner Verankerung gerissen wird. Bei der Verschuldensfrage
berücksichtigte das Gericht auch, dass der Pavillon bereits mehrere Wochen
vorher bereits schon einmal infolge eines Windstoßes über den gesamten Parkplatz
geweht worden war.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.02.1998
22 U 124/97
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Kreditbürgschaftsgesellschaft in einzelnen Bundesländern von
Geldinstituten und der Kammer errichtete Gesellschaft, welche die Bürgschaft für
Kredite eines Geldinstitutes an Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen
Wirtschaft übernimmt. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme
aufgrund fehlender Sicherheiten vermieden werden
Kreditgenossenschaften Selbsthilfeeinrichtungen des
gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittelstandes. Siehe
Raiffeisenkassen!
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Blankounterschrift unter Versicherungsvertrag
Leistet ein Versicherter, der zugleich Versicherungsnehmer ist, bei Abschluss
einer Lebensversicherung seine Unterschrift blanko und überlässt er die weitere
Ausfüllung einem Dritten, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein
wirksamer Lebensversicherungsvertrag zustande gekommen.
Urteil des BGH vom 09.12.1998
IV ZR 306/97
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Hausse Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren,
Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse
Haussier Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse
Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn
verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier
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Schaden durch Umkippen eines Lkw
Schäden, die nach dem Umkippen eines Lkw durch das Aufschlagen auf den Boden
entstehen, sind Unfallschäden und keine Betriebsschäden. Sie müssen daher von
der Kaskoversicherung des Fahrzeuginhabers ersetzt werden.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Aufprallschäden beim Umstürzen eines
Kraftfahrzeuges nach dem Verständnis eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers den sogenannten Brems- und reinen Bruchschäden weder
ähnlich noch gleichwertig sind. Dies führt in derartigen Fällen zu der
Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung.
Urteil des BGH vom 05.11.1997, IV ZR 1/97, Betriebs-Berater 1998, 290, NJW-RR
1998, 315
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Terms of trade Reale Austauschrelationen im Außenhandel.
Praktisch ermittelt wird ihre Verbesserung oder Verschlechterung durch Division
des Export-Preisindex durch den Import-Preisindex. Bestimmend für die Terms of
trade ist vor allem die Elastizität der Nachfrage: Ist die Nachfrage im
Importland relativ preisunelastisch, kann das Exportland Kostensteigerungen
(oder auch Wechselkursänderungen) überwälzen
Textverarbeitung Einsatz der Mikroprozessorentechnik und von
Bildschirmgeräten für die Bewältigung von Schreibaufgaben im Büro. Vorteile der
Textverarbeitung sind die Sofortkorrektur von Tippfehlern, das Durchführen von
Überarbeitungen und der Abruf wiederkehrender Texte. In der programmierten
Textverarbeitung werden vor allem Disketten Floppy disc) eingesetzt
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Impressum
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Verwertung persönlicher Aufzeichnungen durch Handelsvertreter
Ein Weinhändler stellte einem für ihn tätigen Handelsvertreter
eine Kunden- und Interessentenliste mit 1500 Adressen zur Verfügung. Nach dem
Wechsel zu einem Konkurrenzbetrieb schrieb der Weinberater ca. 1000 der von
seinem früheren Auftraggeber erhaltenen Adressen zu Werbezwecken (Einladung zu
einer Weinprobe) an. Er hatte sich die Adressen offenbar vor der Rückgabe
kopiert. Der Weinhändler sah darin einen Wettbewerbsverstoß und zog gegen den
neuen Dienstherrn des Handelsvertreters vor Gericht.
Die unzulässige Verwertung einer Kundenliste als
Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist nach Einschätzung des
Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der
geschäftlichen Tätigkeit wie hier in die persönlichen Unterlagen des
Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner
Geschäftstätigkeit, aber ohne Wissen seines jetzigen Auftraggebers verwertet
werden.
Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte
Verhalten des Geheimnisträgers jedoch nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er
kann aber eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter für den
Geheimnisverrat haften, wenn er die Tat selbst begangen oder hierzu angestiftet
bzw. Beihilfe geleistet hat (§ 17 Abs. 2 UWG.
Urteil des BGH vom 19.12.2002
I ZR 119/00
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