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Juristische News:
Interessante Urteile: Wird der Lohn eines Arbeitnehmers gepfändet, bleibt dennoch ein Anspruch auf
einen bestimmten Anteil zum Lebensunterhalt. Ein Betroffener hatte sich bei
seiner Bank beschwert, denn die wollte mehr als nur den pfändbaren Teil
einbehalten. Das Landgericht Heidelberg gab seinem Widerspruch Recht. Auch bei
bargeldloser Überweisung an die Bank darf diese nur den tatsächlich pfändbaren
Teil auf dem Schuldkonto verrechnen. Damit soll vermieden werden, dass der
Schuldner, der sein Geld auf dem Konto bargeldlos erhält, schlechter dasteht,
als wenn sein Arbeitslohn direkt beim Arbeitgeber gepfändet wird und er den Rest
bar entgegennimmt. Landgericht Heidelberg, Urteil vom 28.01.1999
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Juristische News:
Bankhaftung bei unzulässiger Provisionsvereinbarung
Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine
Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und
Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden
offen zu legen. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der
Kundeninteressen. Eine Bank, die hinter dem Rücken des Kunden mit dessen
Vermögensverwalter eine derartige Abrede trifft, schafft für den Verwalter einen
Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der
Anzahl und des Umfangs der über die Bank abgewickelten Geschäfte nicht allein
das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst
umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese Gefährdung der
Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter
zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der
Kunde von dem Geldinstitut den Ersatz des Schadens verlangen, den er infolge der
unterbliebenen Aufklärung erleidet. Hinweis: Wie hoch dieser Schaden im
konkreten Fall war, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden. Hierüber
muss nunmehr die Vorinstanz nach entsprechender Beweiserhebung befinden.
Urteil des BGH vom 19.12.2000
XI ZR 349/99 |
| Immer bei der Wahrheit bleiben
Ein Anbieter von CD-ROMs mit Kommunikationsnummern (Telefon,
Telefax, Handy) warb auf der Verpackung mit -über 36 Mio.
Original-Kommunikationsnummern-. Tatsächlich enthielt die Datenbank nur 35,5
Mio. Teilnehmernummern. Das von einem Konkurrenten verklagte Unternehmen hielt
diese leichte Übertreibung für unbeachtlich.
Trotz der prozentual recht geringen Abweichung kannte das
Oberlandesgericht Köln keine Gnade und erklärte die Werbeaussage für
irreführend. Anbieter derartiger Verzeichnisse erhalten die entsprechenden Daten
von der Deutschen Telekom. Stellt ein Anbieter durch eine hervorgehobene
Werbeaussage heraus, dass er mehr als die über die Telekom tatsächlich nur
verfügbaren 3,5 Mio. Teilnehmernummern bereitstellt, kann dies zu
Wettbewerbsnachteilen der Anbieter führen, die mit genau zutreffenden
Zahlenangaben aufwarten.
Urteil des OLG Köln vom 17.07.2002 |
| Die angebotenen Ratenkredite, Sofortkredite werden durch bundesdeutsche Banken vergeben, die sich ausschließlich auf die Kreditvergabe spezialisiert haben.
Diese Kredite werden meist auf dem Postweg abgewickelt. Somit findet kein Hausbesuch oder ähnliches statt. Die Zinsen bewegen sich im Rahmen der Gesetze und halten sich an die
üblichen Werte. Meist ist sogar in schwierigen Fällen eine Kreditvergabe möglich. Grundvorraussetzung ist jedoch eine lupenreine Schufauskunft. |
| Keine Irreführung durch Produktzusatz med
Der bei einem Waschmittel verwendete Produktzusatz med ist
wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Herstellung des
Waschmittels im Gegensatz zu Konkurrenzprodukten keine Parfum- und Farbstoffe
und keine Konservierungszusätze verwendet werden. Darüber hinaus ist nach dem
Oberlandesgericht Köln keine zusätzliche medizinische Wirkung wie z. B.
antibakterielle oder keimtötende Eigenschaften zu fordern.
Urteil des OLG Köln vom 30.10.2002
6 U 117/02 |
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Sonstige News:
Interessante Urteile: Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-
Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage
stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von
Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen
gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit
begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht
soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs.
In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen
Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere
GmbH, die er 20 Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz
geführt hatte.Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2002
2 U 103/02
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